Der Diakonieverein Tegernseer Tal e.V. mit Sitz in der Wiesseer Str. 18, 83703 Gmund.
Die Regelungen des Vereins werden in der Satzung des Vereins festgelegt. Die Satzung enthält die grundlegenden Bestimmungen zur Organisation, den Zielen und den Mitgliedsrechten sowie -pflichten und regelt alle wesentlichen Aspekte der Vereinsführung und -struktur. Weitere interne Regelungen sind in die Geschäftsordnung für Verwaltungsräten und die Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand festgehalten. Alle offiziellen Regelungen des Verein sind in den o.g. Dokumente festgehalten.
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Vorstand.
Aktueller Verwaltungsrat

Verwaltungsrat (von Rechts):
Bernhard Wolf: 1. Vorsitzenden des Verwaltungsrates
Christine Zierer: 2. Vorsitzende Verwaltungsrates, Gemeinderätin und dritte Bürgermeisterin Gmund
Andreas Kopp-v.Freymann: Pfarrer in Gmund und Schaftlach.
Geschäftsführender Vorstand

John O'Connor
Geschäftsführender Vorstand
seit 25.06.2025
Der berufliche Hauptauftrag Herrn O´Connors ist eine vertrauensvolle und wirkungsvolle Zusammenarbeit innerhalb der Leitung und in Bezug auf das Aufsichtsgremium sicherzustellen. Die Unternehmensführung ist unter Berücksichtigung des kirchlich-diakonischen Auftrages zu erfüllen.
E-Mail: j.oconnor@diakonie-tegernseer-tal.de
Mobil: 0151 - 72 489 685
Das Verwaltungsteam
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Rudolf Kühleis
Herr Rudolf Kühleis ist Tafelkoordinator und unterstützt Herrn O'Connor in allen Verwaltungsbereichen der Diakonie Tegernseer Tal e.V.
Kontaktdaten von Herrn Kühleis
E-Mail: r.kuehleis@diakonie-tegernseer-tal.de
Mobil: 0160 - 3 111 555
Die Mitgliederversammlung und Ihre wichtigsten Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie stellt eine zentrale Instanz in der Vereinsorganisation dar und dient der Mitbestimmung und Kontrolle durch die Mitglieder.
Ordentliche Mitgliederversammlungen findet jedes zweite Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der 1. Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei dessen oder deren Verhinderung von dem oder der 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrates, einberufen und geleitet.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
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Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins und
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Genehmigung des vom Verwaltungsrat festgestellten Jahresabschlusses,
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die Entlastung des Verwaltungsrates,
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
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die ordnungsgemäß gestellten Anträge,
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über die Aufnahme neuer diakonischer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 3 dieser Satzung,
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über die Berufung von abgelehnten Bewerbern bzw. Bewerberinnen um die Mitgliedschaft (§ 4 Absatz 2),
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über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§ 4 Absatz 5),
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die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
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beantragte Satzungsänderungen,
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die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht ruht. Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin oder durch einen oder einer schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Im Übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.
Der Vorstand und Ihre wichtigsten Aufgaben
Der Vorstand ist das dritte Organ des Vereins und besteht aus einer Person, dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins.
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren vom Verwaltungsrat gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates sein. Er muss über kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen. Er ist hauptamtlich tätig und erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Verwaltungsrat festgesetzt wird.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Verein gegenüber ist der geschäftsführende Vorstand des Vereins, an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates gebunden.
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates nach Maßgabe einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung.
Bestimmte Geschäfte des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins bedürfen zu ihrer vereinsinternen Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates. Einzelheiten hierzu und zur Abwesenheitsvertretung des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins werden in der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins hat den Verwaltungsrat in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu unterrichten. Einzelheiten hierzu kann die Geschäftsordnung regeln.
Der Verwaltungsrat und Ihre wichtigsten Aufgaben
Der Verwaltungsrat ist das zweite Organ des Vereins und besteht aus mindestens drei höchstens sechs Mitgliedern.
Der Verwaltungsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Verwaltungsrat für den Rest der Wahlperiode selbst.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihren Reihen den 1. Vorsitzenden oder die 1. Vorsitzende und den 2. Vorsitzenden oder die 2. Vorsitzende des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest. Ihm obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins. Er hat ferner folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Absatz 2, Absatz 4),
2. Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins,
3.1. Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins (§ 10 Absatz 2),
3.2. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands hat spätestens drei Monate nach der Wahl des Verwaltungsrats zu erfolgen,
4. Ausgestaltung, Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins sowie Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Anstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Vereins (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ab Entgeltgruppe 10),
6. Erlass einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und die Geschäftsstelle,
7. Genehmigung vom geschäftsführenden Vorstand des Vereins aufgestellten Wirtschaftsplans,
8. Zustimmung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungsberechtigten Geschäften des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins,
9. Bestimmung der Prüfungsstelle nach § 12 Satz 1,
10. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung eines etwa erzielten Überschusses bzw. die Behandlung eines etwa erzielten Jahresfehlbetrages,
11. Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten, die ihm vom geschäftsführenden Vorstand des Vereins zur Entscheidung vorgelegt werden.
Beim Abschluss des Dienstvertrages und bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß Satz 3 Nr. 4 sowie bei der Beauftragung der Prüfungsstelle gemäß Satz 3 Nr. 9 wird der Verwaltungsrat von seinem oder seiner 1. Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung, von seinem oder seiner 2. Vorsitzenden, vertreten.
Der Verwaltungsrat tritt im Bedarfsfall, mindestens aber viermal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitberechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates notwendig.

Dr. Eberhard Ziegler
Ehem. Geschäftsführender Vorstand
bis † 6. Juni 2024
-> Ein Nachruf

